Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Zivilrecht Dretg civil Diritto civile 13 Rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Haben sich Ehegatten aussergerichtlich auf für die Dauer der Trennung zu bezahlende Unterhaltsbeiträge geeinigt, so ist eine rückwirkende Unter- haltsfestsetzung ausgeschlossen, solange die Höhe der Zahlungen nicht offensichtlich unangemessen ist (Bestätigung der Rechtsprechung, E.3.3.2- 3.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung unter den Ehegatten Kinder- unterhaltsbeiträge betrifft; eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (Präzisie- rung der Rechtsprechung, E.3.3.2-3.3.3). Eine Rückwirkung ist auch in Bezug auf den Kinderunterhalt nur dann ge- rechtfertigt, wenn deren Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geld- leistung erbracht worden ist (E.3.3.4). Ein Ehegatte muss sich nur so lange auf einer vorprozessualen Trennungs- vereinbarung behaften lassen, bis er eine gerichtliche Regelung verlangt (Bestätigung der Rechtsprechung, E.3.4). Fissazione retroattiva dei contributi di mantenimento per i figli. Qualora i coniugi si siano accordati in via extragiudiziale in merito ai contri- buti di mantenimento da versare per la durata della separazione, una fissa- zione retroattiva del mantenimento è esclusa, fintanto che l’ammontare dei pagamenti non risulti manifestamente inadeguato (conferma della giurispru- denza, consid. 3.3.2-3.3.3). Ciò vale anche qualora l’accordo tra i coniugi riguardi i contributi di mante- nimento per i figli; in tale contesto non è necessaria alcuna approvazione dell’accordo da parte dell’autorità o del giudice (precisazione della giurispru- denza, consid. 3.3.2-3.3.3). Anche per quanto riguarda il mantenimento dei figli, la retroattività è giusti- ficata solo se il mantenimento non è già stato corrisposto in natura o me- diante prestazioni pecuniarie (consid. 3.3.4). Un coniuge è vincolato a un accordo di separazione concluso prima dell’av- vio della procedura, solo fino al momento in cui richieda una regolamenta- zione giudiziale (conferma della giurisprudenza, consid. 3.4).
POG 2025
E. 2 Aus den Erwägungen: 3.3. Zuverlässigkeit rückwirkender Unterhaltsverpflichtung 3.3.1. Das Gericht kann im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 grundsätzlich für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gericht- lich festgelegt werden (vgl. MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N. 6). Umstritten ist vorliegend, ob eine Rückwirkung nach Art. 173 Abs. 3 ZGB auch dann möglich ist, wenn die Ehe- gatten sich wie hier vorprozessual auf Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Ge- trenntlebens geeinigt haben, ohne eine behördliche Genehmigung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB einzuholen. 3.3.2. Soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt. In der kantonalen Rechtsprechung wird sie unterschiedlich beantwortet. Gemäss der Recht- sprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist das Bestehen einer ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung für die Frage von Bedeutung, ab welchem Zeit- punkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Eine rückwirkende Zu- sprechung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB ist regelmässig dann ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt haben. Solange die Verstän- digung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt, müssen sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist (Urteile des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E.3.b, ZK1 11 18 vom 12. Au- gust 2011 E.4.d, ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E.9.b, ZK1 16 82 vom 12. Juni 2018 E.4.2, ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E.3.4). Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich mit Ausnahme des Urteils ZK1 14 122 auf Fälle, in welchen sich die Ehe- leute sowohl über Ehegatten- als auch über Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt hatten, ohne diese Vereinbarung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB genehmigen zu lassen. Der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden entsprechend steht damit auch eine nicht im Sinne von Art. 287 ZGB genehmigte Trennungsvereinbarung unter Eheleuten der rückwirkenden Festsetzung von Kinderunterhalt entgegen, solange die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich unangemessen ist (so im Ergebnis auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LE180050 vom 8. Februar 2019 E.9.3 und LY240001 vom 19. September 2024 E.2.4, Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom 7. Januar 2025 E.10; differenzierend Urteile des Oberge- richts des Kantons Zürich ZR 104/2005 Nr. 58 E.4 in fine, LY150030 vom 20. Oktober
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E. 3 2015 E.3.b und LY180053 vom 26. Februar 2019 E.3.4; a.M. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E.4.3 und 5.3). 3.3.3. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist festzuhalten. Vorab ist klarzustellen, dass hier nicht ein Unterhaltsver- trag zwischen einem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Sinne von Art. 287 ZGB, sondern eine aussergerichtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten über die Regelung des Getrenntlebens streitrelevant ist (vgl. zur Unterscheidung BRÄM, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemei- nen, 3. Aufl. 1998, Art. 176_A-B N. 4; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 1a; BGE 126 III 49 E.2c). Eine solche Trennungsvereinbarung ist grundsätzlich formlos gültig. Insbeson- dere bedarf es der wohl überwiegenden Lehrmeinung zufolge auch betreffend Kinder- unterhalt keiner behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung (vgl. BRÄM, a.a.O., Art. 176_A-B N. 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, 2. Aufl. 1999, Art. 176 N. 5b; SIX, Ehe- schutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.16; TEWLIN, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, recht 3/2021, S. 151; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 176; a.M. GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 176 N. 12). Aussergerichtli- che Trennungsvereinbarungen unter Ehegatten gelten zwar lediglich auf Zusehen hin, d.h. solange die Verständigung der Ehegatten andauert und keiner der Ehegatten das Gericht anruft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 176 N. 5b; SIX, a.a.O., Rz. 2.60; STAUB, a.a.O., Rz. 177). Waren sich die Eheleute über den Unterhaltsbeitrag während des Getrenntlebens einig, kann jedoch später nicht verlangt werden, dass er im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend gerichtlich festgesetzt wird (SIX, a.a.O., Rz. 1.15; STAUB, a.a.O., Rz. 179; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 276 N. 19). Vor diesem Hintergrund ist eine rückwirkende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB vorliegend ausgeschlos- sen. 3.3.4. Selbst wenn die zu beurteilende Vereinbarung nach Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB genehmigungspflichtig und folglich mangels entsprechender Genehmi- gung für die Kinder unverbindlich wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn Art. 173 Abs. 3 ZGB bezweckt, dem berechtigten Ehegatten Zeit einzuräumen, um eine einvernehmliche Regelung zu suchen, bevor er das Gericht anrufen muss (vgl. BGE 115 II 201 E.4.a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rückwirkung – und zwar auch in Bezug auf den Unterhalt der Kinder – nur dann ge-
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E. 3.4 Entgegen der Ansicht des Ehemannes führt dies jedoch nicht dazu, dass die Ziffer 3.a Abs. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids in ihrer Gesamtheit aufzu- heben sind. Ein Ehegatte muss sich nämlich nur so lange auf einer vorprozessualen Trennungsvereinbarung behaften lassen, bis er eine gerichtliche Regelung verlangt, und nicht etwa bis zum Zeitpunkt, in dem das Massnahmengericht seinen Entscheid fällt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E.9.b). Vorliegend verlangte die Ehefrau die gerichtliche Beurteilung des Kinderunter- halts zunächst mit Eingabe vom 12. Januar 2024 im Scheidungsverfahren sowie zu- sätzlich mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. Februar. Es können dem- nach ab Februar 2024 Unterhaltsbeiträge gerichtlich zugesprochen werden. ZR1 24 158 Urteil vom 3. September 2025
E. 4 rechtfertigt, wenn deren Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung er- bracht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_591/2011 vom 7. Dezember 2011 E.5.2, 5A_447/2023 vom 16. Juli 2024 E.11.1 f.; vgl. MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ZKE 2025 S. 59). So- weit nicht aufgezeigt wird bzw. ersichtlich ist, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zusammen mit allfälligen Unterhaltsleistungen in natura den Bedarf der Kinder nicht zu decken vermochten, ist demnach von einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung abzusehen (vgl. Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom
E. 7 Januar 2025 E.10). Vorliegend waren zwar die monatlichen Zahlungen des Ehe- mannes etwas tiefer als der von der Vorinstanz errechnete Barbedarf der Töchter für die Zeit von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024. Jedoch erwirtschaftete auch die Ehefrau einen Überschuss, der den durch die Zahlungen des Ehemannes nicht gedeckten Ba- rbedarf der Töchter überstieg. Vor dem Hintergrund, dass die Töchter mehr Zeit als bei alleiniger Obhut gerichtsüblich beim Vater verbrachten und sie insbesondere je- weils fünf Mal pro Woche das Mittagessen bei diesem einnahmen, erscheint eine leichte finanzielle Mehrbelastung der Ehefrau nicht ungerechtfertigt. Insgesamt war da- mit der Bedarf der Kinder in natura bzw. durch Geldzahlungen gedeckt. Eine rückwir- kende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wäre demnach vorliegend auch dann nicht zulässig, wenn die streitrelevante Parteiabrede unverbindlich wäre.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
POG 2025 1 Zivilrecht Dretg civil Diritto civile 13 Rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Haben sich Ehegatten aussergerichtlich auf für die Dauer der Trennung zu bezahlende Unterhaltsbeiträge geeinigt, so ist eine rückwirkende Unter- haltsfestsetzung ausgeschlossen, solange die Höhe der Zahlungen nicht offensichtlich unangemessen ist (Bestätigung der Rechtsprechung, E.3.3.2- 3.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung unter den Ehegatten Kinder- unterhaltsbeiträge betrifft; eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (Präzisie- rung der Rechtsprechung, E.3.3.2-3.3.3). Eine Rückwirkung ist auch in Bezug auf den Kinderunterhalt nur dann ge- rechtfertigt, wenn deren Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geld- leistung erbracht worden ist (E.3.3.4). Ein Ehegatte muss sich nur so lange auf einer vorprozessualen Trennungs- vereinbarung behaften lassen, bis er eine gerichtliche Regelung verlangt (Bestätigung der Rechtsprechung, E.3.4). Fissazione retroattiva dei contributi di mantenimento per i figli. Qualora i coniugi si siano accordati in via extragiudiziale in merito ai contri- buti di mantenimento da versare per la durata della separazione, una fissa- zione retroattiva del mantenimento è esclusa, fintanto che l’ammontare dei pagamenti non risulti manifestamente inadeguato (conferma della giurispru- denza, consid. 3.3.2-3.3.3). Ciò vale anche qualora l’accordo tra i coniugi riguardi i contributi di mante- nimento per i figli; in tale contesto non è necessaria alcuna approvazione dell’accordo da parte dell’autorità o del giudice (precisazione della giurispru- denza, consid. 3.3.2-3.3.3). Anche per quanto riguarda il mantenimento dei figli, la retroattività è giusti- ficata solo se il mantenimento non è già stato corrisposto in natura o me- diante prestazioni pecuniarie (consid. 3.3.4). Un coniuge è vincolato a un accordo di separazione concluso prima dell’av- vio della procedura, solo fino al momento in cui richieda una regolamenta- zione giudiziale (conferma della giurisprudenza, consid. 3.4).
POG 2025 2 Aus den Erwägungen: 3.3. Zuverlässigkeit rückwirkender Unterhaltsverpflichtung 3.3.1. Das Gericht kann im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 grundsätzlich für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gericht- lich festgelegt werden (vgl. MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N. 6). Umstritten ist vorliegend, ob eine Rückwirkung nach Art. 173 Abs. 3 ZGB auch dann möglich ist, wenn die Ehe- gatten sich wie hier vorprozessual auf Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Ge- trenntlebens geeinigt haben, ohne eine behördliche Genehmigung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB einzuholen. 3.3.2. Soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt. In der kantonalen Rechtsprechung wird sie unterschiedlich beantwortet. Gemäss der Recht- sprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist das Bestehen einer ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung für die Frage von Bedeutung, ab welchem Zeit- punkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Eine rückwirkende Zu- sprechung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB ist regelmässig dann ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt haben. Solange die Verstän- digung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt, müssen sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist (Urteile des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E.3.b, ZK1 11 18 vom 12. Au- gust 2011 E.4.d, ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E.9.b, ZK1 16 82 vom 12. Juni 2018 E.4.2, ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E.3.4). Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich mit Ausnahme des Urteils ZK1 14 122 auf Fälle, in welchen sich die Ehe- leute sowohl über Ehegatten- als auch über Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt hatten, ohne diese Vereinbarung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB genehmigen zu lassen. Der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden entsprechend steht damit auch eine nicht im Sinne von Art. 287 ZGB genehmigte Trennungsvereinbarung unter Eheleuten der rückwirkenden Festsetzung von Kinderunterhalt entgegen, solange die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich unangemessen ist (so im Ergebnis auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LE180050 vom 8. Februar 2019 E.9.3 und LY240001 vom 19. September 2024 E.2.4, Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom 7. Januar 2025 E.10; differenzierend Urteile des Oberge- richts des Kantons Zürich ZR 104/2005 Nr. 58 E.4 in fine, LY150030 vom 20. Oktober
POG 2025 3 2015 E.3.b und LY180053 vom 26. Februar 2019 E.3.4; a.M. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E.4.3 und 5.3). 3.3.3. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist festzuhalten. Vorab ist klarzustellen, dass hier nicht ein Unterhaltsver- trag zwischen einem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Sinne von Art. 287 ZGB, sondern eine aussergerichtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten über die Regelung des Getrenntlebens streitrelevant ist (vgl. zur Unterscheidung BRÄM, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemei- nen, 3. Aufl. 1998, Art. 176_A-B N. 4; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 1a; BGE 126 III 49 E.2c). Eine solche Trennungsvereinbarung ist grundsätzlich formlos gültig. Insbeson- dere bedarf es der wohl überwiegenden Lehrmeinung zufolge auch betreffend Kinder- unterhalt keiner behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung (vgl. BRÄM, a.a.O., Art. 176_A-B N. 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, 2. Aufl. 1999, Art. 176 N. 5b; SIX, Ehe- schutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.16; TEWLIN, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, recht 3/2021, S. 151; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 176; a.M. GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 176 N. 12). Aussergerichtli- che Trennungsvereinbarungen unter Ehegatten gelten zwar lediglich auf Zusehen hin, d.h. solange die Verständigung der Ehegatten andauert und keiner der Ehegatten das Gericht anruft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 176 N. 5b; SIX, a.a.O., Rz. 2.60; STAUB, a.a.O., Rz. 177). Waren sich die Eheleute über den Unterhaltsbeitrag während des Getrenntlebens einig, kann jedoch später nicht verlangt werden, dass er im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend gerichtlich festgesetzt wird (SIX, a.a.O., Rz. 1.15; STAUB, a.a.O., Rz. 179; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 276 N. 19). Vor diesem Hintergrund ist eine rückwirkende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB vorliegend ausgeschlos- sen. 3.3.4. Selbst wenn die zu beurteilende Vereinbarung nach Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB genehmigungspflichtig und folglich mangels entsprechender Genehmi- gung für die Kinder unverbindlich wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn Art. 173 Abs. 3 ZGB bezweckt, dem berechtigten Ehegatten Zeit einzuräumen, um eine einvernehmliche Regelung zu suchen, bevor er das Gericht anrufen muss (vgl. BGE 115 II 201 E.4.a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rückwirkung – und zwar auch in Bezug auf den Unterhalt der Kinder – nur dann ge-
POG 2025 4 rechtfertigt, wenn deren Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung er- bracht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_591/2011 vom 7. Dezember 2011 E.5.2, 5A_447/2023 vom 16. Juli 2024 E.11.1 f.; vgl. MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ZKE 2025 S. 59). So- weit nicht aufgezeigt wird bzw. ersichtlich ist, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zusammen mit allfälligen Unterhaltsleistungen in natura den Bedarf der Kinder nicht zu decken vermochten, ist demnach von einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung abzusehen (vgl. Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom
7. Januar 2025 E.10). Vorliegend waren zwar die monatlichen Zahlungen des Ehe- mannes etwas tiefer als der von der Vorinstanz errechnete Barbedarf der Töchter für die Zeit von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024. Jedoch erwirtschaftete auch die Ehefrau einen Überschuss, der den durch die Zahlungen des Ehemannes nicht gedeckten Ba- rbedarf der Töchter überstieg. Vor dem Hintergrund, dass die Töchter mehr Zeit als bei alleiniger Obhut gerichtsüblich beim Vater verbrachten und sie insbesondere je- weils fünf Mal pro Woche das Mittagessen bei diesem einnahmen, erscheint eine leichte finanzielle Mehrbelastung der Ehefrau nicht ungerechtfertigt. Insgesamt war da- mit der Bedarf der Kinder in natura bzw. durch Geldzahlungen gedeckt. Eine rückwir- kende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wäre demnach vorliegend auch dann nicht zulässig, wenn die streitrelevante Parteiabrede unverbindlich wäre. 3.4. Entgegen der Ansicht des Ehemannes führt dies jedoch nicht dazu, dass die Ziffer 3.a Abs. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids in ihrer Gesamtheit aufzu- heben sind. Ein Ehegatte muss sich nämlich nur so lange auf einer vorprozessualen Trennungsvereinbarung behaften lassen, bis er eine gerichtliche Regelung verlangt, und nicht etwa bis zum Zeitpunkt, in dem das Massnahmengericht seinen Entscheid fällt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E.9.b). Vorliegend verlangte die Ehefrau die gerichtliche Beurteilung des Kinderunter- halts zunächst mit Eingabe vom 12. Januar 2024 im Scheidungsverfahren sowie zu- sätzlich mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. Februar. Es können dem- nach ab Februar 2024 Unterhaltsbeiträge gerichtlich zugesprochen werden. ZR1 24 158 Urteil vom 3. September 2025